Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) ist eine gesetzlich vorgeschriebene, kommunale Aufgabe. Die JuhiS wird immer dann tätig, wenn ein strafunmündiges Kind (unter 14 Jahren), eine Jugendliche oder ein Jugendlicher (Altersgruppe 14 bis 17 Jahre) oder eine Heranwachsende oder ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen hat.
Während des gesamten Jugendstrafverfahrens steht die JuhiS den jungen Menschen mit Beratung, Unterstützung und Begleitung zur Seite. Sie prüft frühzeitig, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen in Betracht kommen.
Im Jugendgerichtsverfahren stellt die JuhiS die derzeitige Lebenssituation, die persönliche Entwicklung sowie mögliche Probleme der jungen Menschen dar und macht einen Vorschlag zum Strafmaß. So kann sie dem Jugendgericht Anregungen geben, die in manchen Fällen sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist zudem mit der Vermittlung, Durchführung und Überwachung von Weisungen und Auflagen befasst, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeordnet hat.