Gebühren- und Grundsteuerbescheide, Gewerbesteuer und Hundesteuer 2025

Am Freitag, den 10. Januar 2025 werden zunächst die Bescheide verschickt, die ausschließlich die Festsetzung der Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-/Winterdienst- und Niederschlagswassergebühren enthalten. Im Übrigen gelten die im Jahr 2024 verschickten Müllmarken auch für das Jahr 2025.  Am darauffolgenden Freitag, den 17.01.2025, versendet das Steuersachgebiet die Grundsteuerbescheide. 

Gemäß dem Grundsteuergesetz bzw. den Gebührensatzungen der Stadt Hilden sind die Fälligkeitstermine auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025 festgelegt. Ein eingelegter Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt und/oder ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei der Stadt Hilden berührt nicht die Zahlungspflicht. Die Gebühren und Steuern sind zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Hilden zu zahlen. 

In der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 17.12.2024 wurden die Satzungen zur Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer sowie der grundstücksbezogenen Gebühren mit Inkrafttreten am 01. Januar 2025 beschlossen. Der Rat der Stadt Hilden machte außerdem von der durch die vom Land mit Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) eröffneten Option Gebrauch, differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke  (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) und Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstig bebaute Grundstücke) festzulegen, um eine mögliche zusätzliche Belastung des Wohnens abwenden bzw. mildern zu können. 

Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Hilden erfolgten am 19.12.2024. Diese Rechtsgrundlagen ermächtigen die Stadtverwaltung Hilden zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuern, der Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-/Winterdienst- und Niederschlagswassergebühren sowie Gewerbesteuern. 

Die Hebesätze betragen gemäß Ratsbeschluss vom 17.12.2024 für die Grundsteuer A 325 %, die Grundsteuer B (Wohngrundstücke) 650 %, die Grundsteuer B 2 (Nichtwohngrundstücke) 1.300 % und für die Gewerbesteuer unverändert 400 %. 

Die Gewerbesteuer und die Hundesteuer sind jeweils mit einem Dauerbescheid festgesetzt. Deshalb versendet die Stadt Hilden Gewerbe- und/oder Hundesteuerbescheide nicht grundsätzlich zum Jahreswechsel neu, sondern nur bei Veränderungen der Hebe-/Steuersätze und bei Einzelfalländerungen. Die Gewerbe- und Hundesteuerbescheide aus Vorjahren einschließlich der dort genannten Fälligkeitstermine sowie die Hundesteuermarken behalten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit. 

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar: dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr.

In der offenen Sprechstunde können Bürger*innen mit ihren Anliegen ins Rathaus kommen: dienstags von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr. Außerhalb der Servicezeiten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemüht, die eingegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich zu bearbeiten. 

Das Amt für Finanzservice bittet um Verständnis, dass es aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Anzahl von Nachfragen zu Engpässen bei der telefonischen Erreichbarkeit kommen kann. Bürger*innen werden daher gebeten, ihre Anliegen entweder per Mail an steueramt@hilden.de, postalisch an das Amt für Finanzservice, Am Rathaus 1, 40721 Hilden oder per Fax: 02103 72-85620 an das Steuersachgebiet zu senden. 

In diesem Zusammenhang weist die Stadt noch einmal darauf hin, dass An-, Ab-, und Ummeldung von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen sowie Anpassungen des SEPA-Lastschriftmandats schriftlich mitzuteilen sind; entweder per Mail, postalisch an das Amt für Finanzservice, Am Rathaus 1, 40721 Hilden oder per Fax: 02103 72-85620. Die erforderlichen Formulare stehen online im Serviceportal der Stadt Hilden unter der Dienstleistung Grundabgaben zur Verfügung. Bei einem Behälterwechsel ist außerdem zu beachten, dass dieser ausschließlich durch Mitarbeitende des Zentralen Bauhofs vor Ort auf dem Grundstück der Eigentümer*innen erfolgt. Die Möglichkeit des Behälterwechsels auf dem Wertstoffhof des Zentralen Bauhofes ist satzungsrechtlich entfallen.