Am Sonntag, den 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Öffnungszeiten des Wahlamtes
Das Wahlamt befindet sich im Rathaus der Stadt Hilden in der 1. Etage in den Räumen 105 und 107. Es ist ausgeschildert.
Das Wahlamt ist voraussichtlich ab Samstag, den 08. Februar für den Publikumsverkehr geöffnet.Öffnungszeiten des Wahlamts
Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
abweichend: Freitag, 21.02.2023 08:00 - 15:00 Uhr
Samstag: 09:00 - 13:00 Uhr
nicht mehr am Samstag, 22.02.2023
Sonntag: geschlossenBesondere Öffnungszeiten
Samstag, 22. Februar 2025 9:00 bis 12:00 Uhr
Für die Ersatzausstellung nicht zugegangener Wahlscheine (§ 28 Abs. 10 Bundeswahlordnung), für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 25 Abs. 2 Bundeswahlordnung und bei plötzlicher, nachgewiesener Erkrankung.Sonntag, 23. Februar 2025 7:00 bis 15:00 Uhr
Für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 25 Abs. 2 Bundeswahlordnung und bei plötzlicher, nachgewiesener ErkrankungWahlberechtigung
In Hilden wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 23. November 2024 in der Bundesrepublik wohnen,
- ihren Hauptwohnsitz in Hilden haben und
- nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.Besondere Regelungen gelten für
- Deutsche, die innerhalb Deutschlands ihren Hauptwohnsitz nach Hilden verlegen - im Ausland lebende Deutsche,
- Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren und
- Personen ohne festen Wohnsitz.Erläuterung zu der Wahlberechtigung dieser drei Gruppen finden Sie unter der Kachel "Wahlberechtigung - Besondere Regelungen".
Wahlberechtigung - Besondere Regelungen
Es gelten besondere Regelungen für folgende Personengruppen:
Deutsche, die innerhalb Deutschlands ihren Hauptwohnsitz nach Hilden verlegen
Deutsche, die im Zeitraum vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 in Hilden mit Ihrem Hauptwohnsitz anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Hilden eingetragen.
Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie bei Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro.
Dieser Antrag muss beim Wahlamt spätestens am 02. Februar 2025 eingehen.
Wenn Sie sich innerhalb des angegebenen Zeitraums online anmelden, nutzen Sie bitte das entsprechende Online-Formular, welches Sie ab dem 13. Januar 2025 hier aufrufen können.
Wenn Sie weiterhin im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde geführt werden möchten, brauchen Sie nichts zu unternehmen.Im Ausland lebende Deutsche
Im Ausland lebende Deutsche werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Hinweise über das Wahlrecht und Antragsformulare für im Ausland lebende Deutsche erhalten Sie auf den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin.
Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit dem Antrag auf Briefwahlunterlagen für im Ausland lebende Deutsche, die vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt in Hilden gemeldet waren, senden Sie bitte bis spätestens 02. Februar (Antragseingang) an das Wahlamt der Stadt Hilden.
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei der Antragsstellung eine Unterscheidung in zwei Konstellationen vornimmt und hierfür unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Personen, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und deren Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt verwenden bitte das Formular
"frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt".
Wenn Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben haben, genügt es, wenn Sie dieses per Mail an das Wahlamt der Stadt Hilden senden.Alle anderen Personen verwenden bitte das Formular
"Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen".
Die in diesen Fällen notwendige Begründung ist auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen. Sofern es erforderlich ist ergänzende Unterlagen einzureichen, sind diese ebenfalls dem Antrag beizufügen.Wenn Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben haben, ist eine Einreichung beim Wahlamt der Stadt Hilden im Original erforderlich, da Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren
Kehren Deutsche aus dem Ausland zurück und melden sich in der Zeit vom 13. Januar bis 02. Februar in Hilden an, müssen sie zur Teilnahme an der Bundestagswahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis senden Sie bitte bis spätestens 02. Februar (Antragseingang) an das Wahlamt der Stadt Hilden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original an das Wahlamt der Stadt Hilden zu senden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Personen ohne festen Wohnsitz
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, können sich in der Zeit vom 13. Januar bis zum 02. Februar auf Antrag in das Hildener Wählerverzeichnis eintragen lassen. Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Formulare stehen zu gegebener Zeit im Wahlamt bereit.Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 13. Januar bis spätestens 1. Februar zugestellt, wenn sie wahlberechtigt und im Hildener Wählerverzeichnis eingetragen sind.
In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahllokals, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe ist am Wahlsonntag ausschließlich im eigenen Wahllokal möglich!
Wer wahlberechtigt ist und bis zum 01. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, wird gebeten telefonisch Kontakt mit dem Wahlamt 02103 72-1234 aufzunehmen.
Briefwahl
Wer am 23. Februar 2025 nicht persönlich in sein Wahllokal gehen kann, hat die Möglichkeit, voraussichtlich ab dem 8. Februar 2025 seine Stimme per Brief abzugeben.
Das Zulassungsverfahren der Wahlvorschläge endet am 30. Januar 2025. Direkt im Anschluss beginnt der Druck der Stimmzettel. Nach den bisherigen Informationen ist davon auszugehen, dass die Stimmzettel am Freitag, den 7. Februar 2025, im Laufe des Tages, im Wahlamt eintreffen. Erst dann kann das Wahlamt die Anträge auf Briefwahl bearbeiten und die Unterlagen versenden.
Um Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen Briefwahlunterlagen direkt im Wahlamt abzuholen oder dort zu wählen.
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, können Sie bis zum 14. Februar 2025 das Online-Formular nutzen. Hierfür benötigen Sie keine Wahlbenachrichtigung.
- Online-Formular (freigeschaltet ab Mitte Januar)
Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform- ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
- E-Mail (wahlamt@hilden.de),
- Fax oder
- Brief
zusenden.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Hilden und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Wahlamt keinen Einfluss hat, insbesondere bei der kurzen Zeit für die Bearbeitung und den Versand der Wahlunterlagen.
Es besteht die Möglichkeit einen neuen Wahlschein ausgestellt zu bekommen, wenn der ursprünglich ausgestellte Wahlschein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zugestellt wird oder wenn Sie den Wahlschein verloren haben.
Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 22. Februar, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Wahlamt der Stadt Hilden in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Am Wahlsonntag sind Sie im Wahllokal ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.
Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein.
Um sicherzugehen, dass Ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Hilden eingeht, wird empfohlen, in den letzten Tagen vor dem Wahlsonntag und auch am Wahlsonntag bis 18 Uhr den Hausbriefkasten am Rathaus der Stadt Hilden zu nutzen.
Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen
In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 23. Februar, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden!
In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich.
Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.