Schiedsamt
Ab dem 1. Januar 2025 ist das Schiedsamt wieder erreichbar.
Sie benötigen Hilfe in einem Streitfall?
Das Schiedsamtsgesetz des Landes NRW ermöglicht es, dass Schiedsfrauen oder Schiedsmänner bei der Einigung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Ihnen ihre Hilfe anbieten. Die Tätigkeit der Schiedsperson erfolgt ehrenamtlich.
Sollten Sie in eine Auseinandersetzung geraten, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehören, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden.
Bei folgenden Straftaten können Sie nur dann vor Gericht klagen, wenn Sie zuvor einen Schlichtungsversuch beim Schiedsamt beantragt haben und dieser nachweislich erfolglos verlaufen ist:
- Bedrohung
- Beleidigung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Auch bei folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor Sie eine Klage einreichen können:
- Streit aufgrund der Einwirkung von Geräuschen, Gerüchen oder Staub, sofern diese nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 BGB)
- Streit aufgrund der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff. BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
- Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden
- Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Hilden hat zwei Schiedsamtsbezirke. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. Die Schiedsleute bitten um vorherige Kontaktaufnahme per Telefon.