Vollstreckung

Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Hilden nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlichen und teilweise privat-rechtlichen Geldforderungen der Stadt Hilden sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts- bzw. Vollstreckungshilfe. Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:

  • Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge durch den Vollstreckungsaußendienst
  • Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs- und Mietpfändungen)
  • Wohnungsdurchsuchungsverfahren
  • Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
  • Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten

Die Vollstreckung im Innen- und Außendienst wird im Stadtgebiet von Hilden durch eigene Vollziehungsbeamte durchgeführt. Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.

Um diesen Vollstreckungsmaßnahmen entgegenzuwirken können Sie unter der Angabe Ihres Kassenzeichens, welches in Ihrer Zahlungsaufforderung angegeben wurde, den fälligen Betrag auf das Konto der Stadt Hilden überweisen.

Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert
IBAN = DE75 3345 0000 0034 3005 66
BIC = WELADED1VEL

Vollstreckungsmaßnahmen, die den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) betreffen, werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten sie beim örtlichen Amtsgericht.

Das Vermögensverzeichnis wird für Schuldner, die in Hilden wohnen  durch die Vollstreckungsbehörde der Stadt Hilden selbst abgenommen. Nur in wenigen Ausnahmefällen bzw. regelmäßig bei den Schuldnern, die nicht in Hilden wohnen, wird der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt.

Amts - und Vollstreckungshilfe

Die Vollstreckungsabteilung der Stadt Hilden vollstreckt im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Ansprüche anderer Städte und Gemeinden in Deutschland in das bewegliche Vermögen der Zahlungspflichtigen in Hilden. Dies erfolgt im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz und §§ 4 - 8 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.

Kraft Gesetzes ist die Stadt Hilden Vollstreckungsbehörde für die Gläubiger gemäß § 4 VO
VwVG NRW.