Veranstaltungsplanung

Wenn Sie ein Straßenfest, einen Trödelmarkt oder eine größere Veranstaltung planen und unsicher sind, welche Genehmigungen erforderlich sind, wenden Sie sich an die hier aufgeführten Kontakte. Diese unterstützten Sie gerne bei der Orientierung durch die Verwaltung und sorgen dafür, dass Wege und Abläufe in Ihrem Sinne effizient gestaltet werden.

In Hilden stehen Ihnen einige Räume und Plätze zur Verfügung, die sich grundsätzlich für Veranstaltungen eignen. Ob Sie eine private Feier, ein öffentliches Event oder eine kulturelle Veranstaltung planen, es gibt vielfältige Möglichkeiten, den passenden Ort zu finden. 

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Tipps, damit Sie Ihre Veranstaltung erfolgreich organisieren und ungestört genießen können.

FAQs

  • Was muss ich bei einem Straßenfest beachten?

    Ein Straßennfest bezeichnet man eine Veranstaltung die in der Regel auf öffentlichen Fläche stattfindet. Hierzu benötigen Sie die behördliche Genehmigung "Sondernutzung von Straßen".

  • Wo und wie muss ich meine Veranstaltung anmelden?

    Wenn Sie eine private Veranstaltung planen, erhalten Sie oben eine Übersicht der möglichen Räumlichkeiten. Haben Sie sich für einen Raum entschieden, nutzen Sie bitte die Reservierungsanfrage der Veranstaltungsräume. Um sicherzustellen, dass Ihre Veranstaltung reibungslos verläuft, bitten wir Sie, Ihre Reservierungsanfrage so früh wie möglich zu stellen, idealerweise, sobald der Veranstaltungstermin feststeht.

    Raumvermietung

    +49 2103 72-1495

    Am Rathaus 1

    40721 Hilden


    Planen Sie eine öffentliche Veranstaltung, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis der Behörde. Wenn Ihre Veranstaltung in Innenräumen oder außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (z.B. Gartenanlage) stattfindet, neben Sie bitte Kontakt mit dem Ordnungsamt auf. 
    Planen Sie Ihre Veranstaltung auf öffentlichen Flächen, finden Sie einige mögliche Veranstaltungsflächen oben.
    Alle Informationen und den entsprechenden Antrag finden Sie im Serviceportal. Bitte reichen Sie die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn beim Ordnungsamt der Stadt Hilden ein. Bei kleineren Veranstaltungen, wie z.B. Straßen-/Nachbarschaftsfesten, beträgt die Einreichungsfrist 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn.

    Ordnungsamt

    +49 2103 72-0

    Am Rathaus 1

    40721 Hilden

  • Welche Genehmigungen benötige ich?

    Sobald ein Veranstalter den Antrag für eine Veranstaltung in der Stadt Hilden stellt, werden alle erforderlichen Genehmigungen, die in der Zuständigkeit der Stadt liegen, geprüft. Der Antrag wird dabei an die verschiedenen Abteilungen weitergeleitet, die jeweils ihre spezifischen Bereiche (wie Musik oder Ausschank von Getränken) bewerten.

    Die Prüfung erfolgt zentral, das bedeutet: Der Antrag muss nur einmal eingereicht werden, und alle beteiligten Fachbereiche der Stadt überprüfen ihn intern. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, wird die Genehmigung erteilt.

    Wichtig: Die Stadt Hilden bearbeitet nur Genehmigungen, die in ihrer Verantwortung liegen. Falls weitere Genehmigungen von anderen Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind (wie z.B. von der GEMA, dem Kreis Mettmann oder der Landesforstbehörde), müssen diese separat bei den jeweiligen Stellen beantragt werden.

  • Was muss ich beachten, wenn ich Getränke ausschenken möchte?

    Um alkoholische Getränke bei Ihrer öffentlichen Veranstaltung ausschenken zu können, müssen Sie eine entsprechende Genehmigung beim Ordnungsamt beantragen.

  • Was muss ich beachten, wenn ich Musik spielen möchte?

    Wenn Sie bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielen möchten, egal ob vom Tonträger oder Live, müssen Sie einen Antrag stellen. Nach der Einreichung wird der Antrag geprüft. Erst nach der Genehmigung des Antrags darf die Veranstaltung mit Musik stattfinden. Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

    In der Regel sind GEMA Gebühren zu entrichten, dies ist separat bei der GEMA zu beantragen.

  • Was muss ich beachten, wenn ich öffentlich Musik machen möchte?

    Für die Nutzung öffentlicher Flächen um Straßenmusik zu machen, ist eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich.

  • Wie komme ich an Strom und Wasser?

    Grundsätzlich sind die Stadtwerke Hilden für die Strom- und Wasserversorgung zuständig. In der Hildener Innenstadt gibt es zahlreiche Anschlüsse, die im Bedarfsfall zugänglich gemacht werden können. Ob dies für Ihre Veranstaltung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

  • Was muss ich bei Sonn-/Feiertagen beachten?

    In Nordrhein-Westfalen sind Sonn- und Feiertage durch das Feiertagsgesetz NRW gesetzlich geschützt, um die Feiertagsruhe und den besonderen Charakter dieser Tage zu bewahren. Besonders sensibel sind dabei die sogenannten „stillen Feiertage“, wie Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag, für die strenge Einschränkungen gelten. 

    Zuständigkeit für Genehmigungen

    Für Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist im Kreis Mettmann in der Regel die Kreisverwaltung zuständig. Bei „stillen Feiertagen“ ist jedoch ausschließlich die Bezirksregierung die zuständige Genehmigungsbehörde.

    Regelungen für einzelne Feiertage:

    Karfreitag: Zwischen Karfreitag und Karsamstag, 6:00 Uhr, sind folgende Veranstaltungen untersagt:

    • Märkte und gewerbliche Ausstellungen,
    • Sportveranstaltungen,
    • Zirkus- und Volksfeste,
    • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken,
    • Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Darbietungen,
    • musikalische und unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb,
    • alle privaten und öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
    • Filmvorführungen, die nicht als Karfreitag-konform anerkannt sind,
    •  Theater, musikalische Aufführungen und Vorträge ohne ernsten Charakter.

     

    Gründonnerstag: Ab 18:00 Uhr ist öffentlicher Tanz untersagt. 

    Allerheiligen (1. November): In der Zeit von 05:00 bis 18:00 Uhr gelten folgende Verbote:

    • Märkte und gewerbliche Ausstellungen,
    • Sportveranstaltungen,
    • Zirkus- und Volksfeste,
    • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken,
    • Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Darbietungen,
    • musikalische und unterhaltende Veranstaltungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb.

     

    Volkstrauertag: Von 5:00 bis 13:00 Uhr gelten die gleichen Einschränkungen wie an Allerheiligen, mit einem erweiterten Tanzverbot bis 18:00 Uhr.

    Totensonntag: Von 05:00 bis 18:00 Uhr gelten die oben genannten Verbote.

    Heiligabend: Ab 16:00 Uhr sind folgende Veranstaltungen untersagt:

    • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht im Zusammenhang mit Gottesdiensten stehen,
    • Märkte, gewerbliche Ausstellungen,
    • Sportveranstaltungen,
    • Zirkus- und Volksfeste,
    • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken,
    • Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Darbietungen,
    • musikalische und unterhaltende Veranstaltungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb.

     

    Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag: An diesen Feiertagen ist der Verkauf von Blumen, Zeitungen und Backwaren, wie er an anderen Sonn- und Feiertagen erlaubt ist, nicht gestattet.

     

    Besondere Rücksichtnahme

    Bei weiteren Veranstaltungen, die nicht unter die oben genannten Verbote fallen, wird empfohlen, den Sinn des jeweiligen Feiertages zu achten und Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Tages zu nehmen.

  • Bin ich für die Sicherheit verantwortlich?

    Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Teilnehmenden. Im Rahmen des Antrags bestätigt er, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, und legt den entsprechenden Nachweis bei.

    Je nach erwarteter Teilnehmerzahl kann in Innenräumen zusätzlich eine Brandsicherheitswache und Outdoor ein Sanitätsdienst erforderlich sein. Die zuständigen Mitarbeitenden informieren Sie bei Bedarf darüber, wenn Sie Ihren Antrag einreichen.

    Bei einer Teilnehmerzahl von 5.000 Personen oder mehr ist zudem die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verpflichtend.