Vermessung & Liegenschaften

Vorkaufsrechte

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 24 ff. BauGB NRW) und des Denkmalschutzgesetzes (§ 31 ff. DSchG NRW) ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken und Immobilien zu.

Das Grundbuchamt darf deshalb bei Kaufverträgen einen Eigentümerwechsel nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes der Stadt Hilden nachgewiesen ist (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung).

Die gebührenpflichtige Bescheinigung wird auf Grundlage eines schriftlichen Antrages erteilt, der in der Regel durch das beurkundende Notariat gestellt wird.