zwei Personen schlagen in die Hände

Schiedsamt

Sie benötigen Hilfe in einem Streitfall?

Das Schiedsamtsgesetz des Landes NRW ermöglicht es, dass Schiedsfrauen oder Schiedsmänner bei der Einigung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Ihnen ihre Hilfe anbieten. Die Tätigkeit der Schiedsperson erfolgt ehrenamtlich.

Sollten Sie in eine Auseinandersetzung geraten, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehören, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden.

Bei folgenden Straftaten können Sie nur dann vor Gericht klagen, wenn Sie zuvor einen Schlichtungsversuch beim Schiedsamt beantragt haben und dieser nachweislich erfolglos verlaufen ist:

  • Bedrohung
  • Beleidigung
  • Hausfriedensbruch
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Auch bei folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor Sie eine Klage einreichen können:

  • Streit aufgrund der Einwirkung von Geräuschen, Gerüchen oder Staub, sofern diese nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 BGB)
  • Streit aufgrund der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff. BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
  • Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Hilden hat zwei Schiedsamtsbezirke. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. Die Schiedsleute bitten um vorherige Kontaktaufnahme per Telefon.

  • Schiedsamtsbezirk 1 (Süd / Ost)

    umfasst den Bereich südlich des folgenden Straßenzuges:
    Düsseldorfer Straße, Benrather Straße, Mittelstraße, An der Gabelung, Elberfelder Straße

    Büro des Schiedsamtsbezirkes:
    Mittelstraße 40 im Bürgerhaus, Raum B23
    Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung mit Frau Esser 01573 9211380 oder im Vertretungsfall Herrn Sudhoff 02103 / 9679109

  • Schiedsamtsbezirk 2 (Nord / West)

    umfasst die o.g. Straßen des Bezirks 1 und den nördlich davon gelegenen Stadtbereich. Die Grenze verläuft: Düsseldorfer Str., Benrather Str., Mittelstr. An der Gabelung, Elberfelder Str. Diese Straßen gehören noch zum Bezirk II Nord/West.

    Büro des Schiedsamtsbezirkes:
    Mittelstraße 40 im Bürgerhaus, Raum B23
    Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn Brandt 02103 9113630 oder im Vertretungsfall Frau Schulz 0151 10 390 533.

  • Kosten

    Das Verfahren ist für die Antragstellerin/den Antragsteller gebührenpflichtig; es wird bei Antragstellung ein Vorschuss von 80,00 € erhoben.

    Informationen zum Verfahrensablauf und zur Abwicklung eines möglichen Antrages auf Güteverhandlung sowie eine Beratung hierzu sind aber gebührenfrei.